Schulreglement

 

Bezeichnung

Art. 1
Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Reglementes nicht etwas anderes ergibt.

Unterrichtete
Personen

Art. 2
Die Musikschule Prättigau steht grundsätzlich allen Kindern, Jugendlichen, Lernenden, Studenten und Erwachsenen der Region Prättigau zur Verfügung. 

Über Ausnahmen entscheidet der Schulrat.

Ausbildung

Art. 3
Der Unterricht an der Musikschule umfasst:

  • Musikalische Grundausbildung
  • Instrumentalunterricht
  • Erweiterungsangebot
  • Tanz- und Ballett
Angebote

Art. 4
Die Musikschule bietet ein Grund- und Ergänzungsangebot an.
Das Grundangebot besteht aus:

  • Der musikalischen Grundausbildung (Früherziehung und Grundschule) bis 45 Minuten Lektionsdauer pro Woche
  • Dem Instrumentalgruppenunterricht bis 60 Minuten Lektionsdauer pro Woche
  • Dem Instrumentaleinzelunterricht bis 30 Minuten Lektionsdauer pro Woche
  • Dem Tanz- und Ballettunterricht bis 150 Minuten Lektionsdauer pro Woche


und steht Schülern, Lernenden und Studenten bis zum erfüllten 20. Altersjahr zur Verfügung. Die von Kanton und Gemeinden gewährten Beiträge werden ausschliesslich zur Vergünstigung des Grundangebotes eingesetzt.

Zur Förderung des Ensemblewesens kann der Schulrat das Grundangebot erweitern.

Alle übrigen Angebote sind Bestandteil des Erweiterungsangebotes. Unterrichtsminuten, die unter dieses Angebot fallen, sind der Musikschule von den unterrichteten Personen nach effektivem Aufwand gemäss Ansatz des Schweizerischen Musikpädagogischen Verbandes (SMPV) zu entschädigen.

Musikalische Grundausbildung

Art. 5
Die musikalische Grundausbildung setzt sich zusammen aus einem Jahr musikalische Früherziehung und einem Jahr musikalische Grundschule. Pro Jahr werden je 1 Einteilungs- und 33 Lektionen erteilt. Eine Lektion dauert 45 Minuten. Eine Klasse wird in der Regel ab 6 Schülern geführt.

Bei einer kleineren Gruppengrösse entscheidet die Schulleitung in Absprache mit dem Schulrat über eine Durchführung. Dabei wird die Lektionsdauer bei ordentlichem Schulgeld um 5 Minuten gekürzt.

Die Aufnahme von Kindern für die musikalische Früherziehung ist ab dem 2. Kindergartenjahr möglich. Ein Einstieg in das musikalische Grundschuljahr kann grundsätzlich nur nach Absolvierung der musikalischen Früherziehung erfolgen.

Instrumental-unterricht

Art. 6
Die Musikschule bietet im Rahmen ihrer Möglichkeiten Instrumentalunterricht in Form von Einzel- oder Gruppenunterricht an.

Der Schüler hat Anspruch auf 34 Lektionen pro Schuljahr
(1 Einteilungslektion + 33 Lektionen). Davon kann die Lehrperson maximal 4 Lektionen für das Zusammenspiel mit anderen Schülern verwenden.

Die Aufnahme von Kindern für den Instrumentalunterricht ist ab
2. Primarklasse und in der Regel erst nach Absolvierung der zweijährigen musikalischen Grundausbildung möglich.

Erweiterungs-
angebot

Art. 7
Der Schulrat kann in Absprache mit der Schulleitung oder auf deren Antrag hin je nach Bedürfnis und Möglichkeit weitere regelmässige oder vorübergehende Erweiterungs-angebote in den Lehrplan aufnehmen.

Tanz und Ballett

Art. 8
Der Tanz- und Ballettunterricht findet in Gruppen und nach dem Ausbildungssystem der Royal Academy of Dance statt. In den Stufen Pre Primary, Primary sowie Grad 1 und Grad 2 werden pro Schuljahr 34 - 36 Lektionen erteilt. Ab Grad 3 ist zudem der Besuch einer zweiten Wochenlektion obligatorisch.

Der Eintritt in den Tanz- und Ballettunterricht ist ab einem Alter von 5 ½ Jahren möglich. Die Zuteilung in die entsprechende Ausbildungsklasse obliegt der Tanz- und Ballett-lehrperson.


Schuljahr

Art. 9
Das Schuljahr der Musikschule ist mit demjenigen der Volksschule identisch. Die Schul- und Ferienregelung richtet sich nach dem jeweiligen Unterrichtsort.

Anmeldung

Art. 10
Personen, die sich für die musikalische Grundausbildung, für einen bestimmten Instrumentalunterricht, für ein Erweiterungsangebot oder für Tanz- und Ballettunterricht interessieren, melden sich mit dem entsprechenden Formular bei der Musikschule an.

Die Anmeldung verpflichtet zur Anerkennung dieses Reglementes sowie der Tarifordnung.

Anmeldetermin

Art. 11
Anmeldetermin ist der 15. Mai.

Verspätete Anmeldung

Art. 12
Erfolgt die Anmeldung unbegründet nach dem Anmeldetermin, so wird, sofern sie berücksichtigt werden kann, zusätzlich zum Schulgeld eine Umtriebsgebühr von Fr. 50.- erhoben.

Bei einem Eintritt im Verlaufe des Schuljahres wird die zu erteilende Anzahl Lektionen zwischen dem Schüler und der Lehrperson vereinbart. Das Schulgeld richtet sich nach dieser Vereinbarung.

Gültigkeit

Art. 13
Die Anmeldung ist für ein ganzes Schuljahr verbindlich und gilt, sofern bis zum Abmeldetermin keine schriftliche Abmeldung erfolgt, auch für das nachfolgende Schuljahr.

Zuteilung

Art. 14
Die Zuteilung zu den entsprechenden Musiklehrpersonen und die Festlegung des Unterrichtsortes erfolgt durch die Schulleitung. Wünsche können im Rahmen der Möglichkeiten berücksichtigt werden.

Die Gruppenzuteilung obliegt den Musiklehrpersonen. Sie wird nach fachlichen, altersbedingten und stundenplantechnischen Kriterien vorgenommen. Eine Kombination von Schülern mit und solchen ohne musikalische Grundschulvorbildung ist nur in begründeten Fällen möglich.

Warteliste

Art. 15
Kann eine Einteilung infolge fehlender Unterrichtsplätze, Lehrermangel etc. nicht stattfinden, so bleibt die Anmeldung bis zu einer definitiven Einteilung gültig (Warteliste).

Abmeldung

Art. 16
Eine Abmeldung ist auf Schuljahresende möglich. Sie muss schriftlich bis 15. Mai bei der Geschäftsstelle Pro Prättigau eingereicht werden.
Eine Abmeldung per Mail ist zulässig, erlangt aber erst nach der schriftlichen Rückbestätigung Gültigkeit.

Verspätete Abmeldung

Art. 17
Erfolgt eine Abmeldung zwischen dem 15. Mai und der Einteilungslektion eines neuen Schuljahres, so wird eine Umtriebsgebühr von Fr. 50.- erhoben.

Abmeldung im Verlaufe eines Schuljahres

Art. 18
Bei einer Abmeldung im Verlaufe des Schuljahres besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Schulgeldes. Auf begründetes Gesuch hin kann der Schulrat ganz oder teilweise auf das Schulgeld verzichten.

Unterrichtszeit

Art. 19
Der Musikschulunterricht ist in die schulfreie Zeit (inkl. freie Nachmittage sowie Samstagmorgen) einzuplanen.

Disziplin

Art. 20
Der Schüler hat pünktlich, regelmässig und gut vorbereitet in die Musikstunde zu kommen.

Erfüllt ein Schüler diese Pflichten nicht, hat die Lehrperson ihn zu verwarnen. Im Wiederholungsfall kann der Schulrat auf Antrag der Lehrperson und der Schulleitung den Anspruch auf Beiträge der öffentlichen Hand auf Beginn des nächstfolgenden Semesters streichen oder ihn ganz vom Unterricht ausschliessen. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Schulgeldes.

Absenzen

Art. 21
Voraussehbare Absenzen müssen der Lehrperson spätestens einen Tag vor der Lektion mitgeteilt werden. Diese ist nicht verpflichtet, vom Schüler versäumte Lektionen nachzuholen.

Meldepflicht bei Unstimmigkeiten

Art. 22
Bei Unstimmigkeiten zwischen dem Schüler und seiner Lehrperson ist der Schüler bzw. dessen gesetzlicher Vertreter verpflichtet, sich innerhalb einer Woche bei der Lehrperson bzw. der Schulleitung zu melden.

Feiertagsregelung

Art. 23
Lektionen, die auf einen lokalen oder gesetzlichen Feiertag fallen, gelten als erteilt.

Ausschluss

Art. 24
Schüler, die sich nicht an die Bestimmungen dieses Reglementes halten oder den Unterricht durch ihr Verhalten stören, können durch die Schulleitung verwarnt oder durch den Schulrat vorübergehend oder dauernd aus der Musikschule ausgeschlossen werden. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Schulgeldes.

Bei Nichtbezahlung des Schulgeldes gelten die gleichen Bestimmungen.

Schulgeldrück-erstattung

Art. 25
Das Schulgeld für ausfallende Lektionen infolge Abwesenheit der Lehrperson wird rückerstattet.

In allen übrigen Fällen entscheidet der Schulrat.

Schülerauf-
führung

Art. 26
Jeder Schüler soll nach Möglichkeit einmal jährlich an einer öffentlichen Schüleraufführung der Musikschule teilnehmen.

Unterrichts-
material

Art. 27
Der Schüler hat sein Instrument und das nötige Zubehör wie Noten, Saiten etc. selbst zu beschaffen. Die Lehrperson steht für die Beschaffung beratend zur Seite.

Tarifordnung

Art. 28
Die Tarifordnung ist Bestandteil dieses Reglementes.

Weitere Bestimmungen

Art. 29
Der Schulrat kann aufgrund der Schulordnung und dieses Reglementes weitere Bestimmungen erlassen.

Inkrafttreten

Art. 30
Dieses Reglement ersetzt alle einschlägigen Bestimmungen und tritt auf den 1. August 2009 in Kraft.

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 Küblis, den 7. Januar 2009

Musikschule Prättigau

Der Schulratspräsident:
sig. Leo Morf

Der Schulleiter:
sig. Dieter Walser